§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Ragnarúlfr – Kulturverein für gelebtes Rollenspiel".
(2) Er hat seinen Sitz in XXXXX und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Die Förderung und Pflege von Live-Rollenspiel (LARP) in verschiedenen Genres und Settings, mit besonderem Schwerpunkt auf Wikinger-Kultur und historischer Darstellung
- Die Organisation und Teilnahme an Conventions, Lagern und Events im Bereich LARP
- Die Vermittlung von historischem und kulturellem Wissen durch Workshops, Vorträge und praktische Darstellung
- Die Förderung von Gemeinschaft und Kameradschaft unter den Mitgliedern durch gemeinsame Aktivitäten
- Die Verwaltung und Pflege von Ausrüstung, Fundus und Material für LARP-Veranstaltungen
- Die Dokumentation der Vereinsgeschichte durch Chroniken, Sagen und digitale Medien
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
- Organisation und Durchführung von LARP-Veranstaltungen, Conventions und Lagern in verschiedenen Genres (z.B. Wikinger, Fantasy, Mittelalter, Postapokalypse, Science-Fiction)
- Teilnahme an anderen Veranstaltungen im Bereich LARP und Rollenspiel-Kultur
- Abhaltung von Workshops, Vorträgen und Trainings zu historischen Themen, Kampftechniken, Handwerk und LARP-Fertigkeiten
- Pflege der Vereinschronik und Charaktergeschichten zur Dokumentation der Vereinsgeschichte
- Öffentlichkeitsarbeit durch digitale Medien, soziale Netzwerke und Veranstaltungen
- Zusammenarbeit mit anderen LARP-Vereinen, Rollenspiel-Gruppen und Kulturorganisationen
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Veranstaltungseinnahmen (z.B. Con-Beiträge, Workshops)
- Subventionen und Förderungen
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen (ab 18 Jahren), die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das volle Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Die vier Gründungsmitglieder sind automatisch ordentliche Mitglieder.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind:
- Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Beitrags oder die bloße Teilnahme an Events fördern, jedoch kein Stimmrecht besitzen.
- Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren (mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten). Sie haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können sie auf Antrag ordentliche Mitglieder werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Mindestalter und Jugendmitgliedschaft:
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden.
- Jugendliche ab 16 Jahren können mit schriftlicher Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten außerordentliche Mitglieder werden.
- Kinder unter 16 Jahren können an Vereinsaktivitäten teilnehmen, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied des Vereins ist und die Aufsichtspflicht übernimmt. Sie sind keine Vereinsmitglieder im rechtlichen Sinne und haben kein Stimmrecht.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt wird mit Ende des laufenden Quartals wirksam.
(3) Bei Jugendlichen unter 18 Jahren kann die Mitgliedschaft auch durch schriftlichen Widerruf der Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten beendet werden.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses:
- trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist,
- den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen gröblich verletzt,
- gegen die Statuten oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt,
- das Ansehen des Vereins schädigt.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins (z.B. den Fundus) zu nutzen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und volljährigen Ehrenmitgliedern zu.
(3) Außerordentliche Mitglieder (einschließlich Jugendmitglieder) haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Sie können beratend an der Generalversammlung teilnehmen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe und Frist zu entrichten,
- die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern,
- die Werte und Ziele des Clans Ragnarúlfr zu respektieren,
- Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.
(1) Der Clan Ragnarúlfr besteht aus mehreren Sippen. Jede Sippe trägt einen gemeinsamen Familiennamen und bildet eine LARP-Familie.
(2) Innerhalb einer Sippe gibt es:
- Kern-Familie: Enge Verwandtschaft (Geschwister, Eltern-Kind, Cousins)
- Erweiterte Familie: Adoptierte, Schwurbrüder/-schwestern, angeheiratete Partner
- Gefolgsleute (optional): Personen, die der Sippe dienen, aber nicht den Familiennamen tragen
(4) Neue Mitglieder haben eine Probezeit von 3–12 Monaten, in der sie als „Freie Krieger & Wanderer" geführt werden. Danach müssen sie einer Sippe beitreten, eine neue Sippe gründen oder als Gefolgsleute einer Sippe dienen.
(5) Ein Sippen-Wechsel ist möglich, wenn eine stimmige LARP-Geschichte vorliegt (z.B. Heirat, Adoption, Verbannung, Schwurbrüderschaft). Der Wechsel muss dem Vorstand gemeldet werden.
(6) Neue Sippen können von mindestens 2–3 Mitgliedern gegründet werden, wenn sie ein Sippen-Konzept (Name, Hintergrund, Ausrichtung) vorlegen und der Vorstand zustimmt.
(7) Jede Sippe wählt einen Sippen-Sprecher, der die Interessen der Sippe im Clan vertritt.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung (§§ 10 und 11)
die Gleichbehandlungskommission (§ 9a, optional)
der Vorstand (§ 12)
die Rechnungsprüfer (§ 13)
das Schiedsgericht (§ 14)
§ 9a: Gleichbehandlungskommission
(1) Die Generalversammlung kann durch Beschluss eine Gleichbehandlungskommission einrichten, die sich mit Beschwerden über Diskriminierung, Belästigung oder Verstöße gegen die Vereinswerte befasst.
(2) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen unabhängig sein.
(4) Die Gleichbehandlungskommission ist zuständig für:
- Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden über Diskriminierung, Belästigung oder Verstöße gegen die Vereinswerte
- Vermittlung zwischen den Parteien
- Empfehlungen an den Vorstand oder die Generalversammlung
- Beratung des Vorstands in Gleichbehandlungsfragen
(6) Die Gleichbehandlungskommission kann Stellungnahmen abgeben und dem Vorstand Maßnahmen vorschlagen (z.B. Schulungen, Verhaltensregeln, Sanktionen).
(7) Alle Verfahren der Gleichbehandlungskommission sind vertraulich. Die Kommission ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(8) Solange die Generalversammlung keine Gleichbehandlungskommission eingerichtet hat, werden entsprechende Beschwerden vom Vorstand oder vom Schiedsgericht (§ 14) behandelt.
§ 10: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz VereinsG) binnen vier Wochen statt.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich, per Fax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und volljährige Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Jarl (Obmann), in dessen Verhinderung der Erste Huskarl (Obmann-Stellvertreter). Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er besteht aus vier Personen, deren offizielle Bezeichnungen wie folgt festgelegt werden:
- Gründer 1 – Der Jarl (Obmann):
Übernimmt die Gesamtleitung, Repräsentation und Koordination des Clans.
- Gründer 2 – Der Erste Huskarl (Obmann-Stellvertreter und Materialwart):
Unterstützt und vertritt den Jarl und verwaltet das Rüstzeug, den Waffenfundus sowie die Verpflegungslogistik, Lagerküche und Tavernen-Dekoration.
- Gründer 3 – Der Schatzmeister (Kassier):
Verwaltet die Vereinsfinanzen, Mitgliedsbeiträge und das Con-Budget.
- Gründer 4 – Der Skalde (Schriftführer):
Verantwortlich für offizielle Protokolle, Behördenkontakt, IT, digitale Kommunikation und die Vereinschronik (Clan-Chronik und Sippen-Sagen).
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Verträge des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der folgenden Unterschriften:
- Bis 500 Euro: Unterschrift des Jarls (Obmann) oder des Schatzmeisters (Kassier) (Einzelzeichnungsberechtigung)
- Über 500 Euro: Unterschrift des Jarls (Obmann) und des Schatzmeisters (Kassier) gemeinsam (Doppelzeichnungsberechtigung)
Im Falle der glaubhaften Verhinderung des Schatzmeisters zeichnet der Skalde (Schriftführer) an seiner Stelle.
Bei Ausgaben über 500 Euro sind stets zwei Unterschriften erforderlich.
(5) Der Vorstand entscheidet über:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Gründung neuer Sippen
- Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen des Budgets
- Vorbereitung der Generalversammlung
(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei jeder Wahl eine Stimme.
(2) Die Wahl kann auf zwei Arten erfolgen:
a) Einzelwahl:
Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Die Generalversammlung wählt nacheinander:
- den Jarl (Obmann)
- den Ersten Huskarl (Obmann-Stellvertreter und Materialwart)
- den Schatzmeister (Kassier)
- den Skalde (Schriftführer)
b) Blockwahl:
Die Generalversammlung kann auf Antrag den gesamten Vorstand en bloc (als Gesamtpaket) wählen, wenn alle vier Positionen gleichzeitig zur Wahl stehen und kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Die Blockwahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Wahl kann offen (durch Handzeichen) oder geheim (durch Stimmzettel) erfolgen. Eine geheime Wahl muss durchgeführt werden, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
(5) Das Wahlergebnis ist im Protokoll der Generalversammlung festzuhalten. Dabei sind die Namen der gewählten Personen und ihre jeweiligen Funktionen anzuführen.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Funktionsperiode kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren (vorläufig bestellen). Die Kooptierung ist der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, muss eine Neuwahl erfolgen.
§ 13: Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben jährlich innerhalb von drei Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. des Jahresabschlusses über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist der ordentlichen Generalversammlung vorzulegen.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 14: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15: Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, E-Mail, Geburtsdatum, Fotos) ausschließlich zur Erfüllung der Vereinszwecke und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Die Mitglieder werden über die Verarbeitung ihrer Daten in einer gesonderten Datenschutzerklärung informiert.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch gemäß DSGVO.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Das Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 17: Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Übergangsregelung Mitgliedsbeiträge:
Bis zur ersten ordentlichen Generalversammlung legt der Vorstand die Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge vorläufig fest. Diese Festlegung bedarf der Genehmigung durch die erste ordentliche Generalversammlung.
(2) Inkrafttreten:
Diese Statuten treten mit der Beschlussfassung durch die konstituierende Generalversammlung in Kraft.